Wer darf seine Familie nachholen?
In den neuen Regelungen geht es um die Gruppe der sogenannten subsidiär Schutzbedürftigen. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention dürfen ohnehin ihre Familien zu sich holen. Und das sogar, wenn für deren Unterhalt nicht gesorgt werden kann. Beim subsidiären Schutz handelt es sich um diejenigen, die zwar nicht verfolgt werden, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland jedoch in Gefahr wären. Beispielsweise, weil dort Krieg herrscht. Das trifft vor allem auf Geflüchtete aus Syrien zu.
Welche Verwandten dürfen kommen?
Ehepartner und minderjährige Kinder können von Erwachsenen zu sich geholt werden. Entscheidend dabei ist, dass ein formloser Antrag bei einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat bereits vor dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden muss. Auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben die Möglichkeit, ihre Eltern einreisen zu lassen.
Wie viele Menschen werden kommen?
Maximal 1000 Angehörige pro Monat dürfen nach Deutschland einreisen. 34.000 Anfragen liegen aktuell von Antragstellern bei den deutschen Auslandsvertretungen vor. Viele dieser Anfragen stammen der Deutschen Presse-Agentur (DPA) zufolge aus dem Herbst 2016. Einige, die sich damals um Familiennachzug bemüht hatten, dürften dies heute immer noch wollen. Für andere ist es mittlerweile obsolet geworden, weil sich z.B. ihre Flüchtlingssituation verändert hat.Wie kam es dazu?
Erst seit 2013 gilt der subsidiäre Schutz. Davor gab es für die Migrationsgruppe nur den sogenannten Abschiebeschutz. Für Migranten mit einem subsidiären Schutz wurde zunächst der Familiennachzug im August 2015 erlaubt. Jedoch mit den Stimmen der großen Koalition im März 2016 für zwei Jahre wieder abgeschafft und anschließend wegen der schwierigen Regierungsbildung bis Ende Juli ausgesetzt.
Wie ist das Verfahren?
Die Termine werden von Botschaften und Konsulate vergeben. Dort, wo Tausende Menschen bereits seit zwei Jahren auf ein Visum warten, wie im Libanon und in Jordanien, kontaktieren Mitarbeiter der Internationalen Organisation für Migration (IOM) die Menschen, die in diesen Terminlisten geführt sind, um herauszufinden, ob diese noch am gleichen Ort wohnen. Die Visaanträge werden von deutschen Auslandsvertretungen entgegengenommen und geprüft. Anschließend untersuchen die für das nachzuholende Familienmitglied zuständigen Ausländerbehörden, ob etwas gegen die Einreise spricht. Das könnte zutreffen, wenn der Flüchtling eine schwere Straftat begangen hat. Das dem Innenministerium unterstellte Bundesverwaltungsamt entscheidet, welche Antragsteller zuerst kommen dürfen. Auslandsvertretungen stellen schließlich das Visum aus.
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Wer kommt zuerst?
Entscheidend, wer als erster einreisen darf, sind das Kindeswohl, die Dauer der Trennung und eine eventuelle Gefahrensituation für Leib und Leben des Nachzuholenden. Berücksichtigt werden zudem, ob jemand krank oder pflegebedürftig ist. Auch derjenige, der zur Sicherung des Unterhalts der Familie beiträgt, wird bevorzugt. Positiv auf die Entscheidungsfindung wirken sich auch Sprachkenntnisse der Familienangehörigen aus.
Was wird am Familiennachzug kritisiert?
Der innen- und rechtspolitische Sprecher der AfD im Kieler Landtag erklärt in einer Pressemitteilung: „Der Nachzug von Familienangehörigen subsidiär schutzberechtigter Personen macht keinen Sinn, denn subsidiär Schutzberechtigte haben nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Der immer wieder zu hörende Hinweis, Familiennachzug befördere die Integration, geht damit ins Leere: Wer absehbar nur zeitlich begrenzt in Deutschland bleiben darf, muss nicht langfristig integriert werden. Davon abgesehen: Je mehr Familienangehörige nach Deutschland kommen, umso geringer wird der Bedarf und die Motivation, sich zu integrieren.“

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Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im Deutschen Anwaltsverein, Thomas Oberhäuser, kritisiert den rechtlichen Aspekt der Regelung gegenüber der DPA: „Wer dieses Gesetz erarbeitet hat, der wusste ganz genau, wie man die Rechte von Betroffenen klein hält. Welches Gewicht die Kriterien haben, die das Bundesverwaltungsamt seiner Entscheidung zugrunde legt, kann im Einzelfall nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn sich die genaue Gewichtung der Kriterien im Einzelfall nachvollziehen ließe, müsste man genau wissen, wie die Kriterien bei allen anderen Bewerbern auf Familiennachzug gewichtet wurden – was unmöglich ist.“
„Es geht nur um eine Ermessensentscheidung. Damit hat ein Gericht keine klaren Kriterien zur Beurteilung einer Entscheidung“, sagt Bellinda Bartolucci, Rechtsexpertin bei Pro Asyl gegenüber DPA.
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