Zum Beispiel kann die Veröffentlichung von Bildern bisher ein Grund für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens sein. Die Strafen für Einzelpersonen variieren zwischen einer Geldstrafe von bis zu 2000 Rubel (etwa 28 Euro) bis zu einer Verhaftung von bis zu 15 Tagen, für juristische Personen kann eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Rubel (etwa 708 Euro) erfolgen. So erweisen sich Illustrationen von Büchern, Gemälden und Filmen mit dem Hakenkreuz als illegal. Die Vorsitzende des Staatsduma-Kulturausschusses, Jelena Jampolskaja, schlug eine Änderung vor.
„Man darf nie vergessen, wie seine Feinde ausgesehen haben“, argumentierte sie.
Nach dem verabschiedeten Gesetz dürfen NS-Symbole bald in Kunstwerken, Literatur und Wissenschaft sowie in Medienberichten, sozialen Netzwerken usw. verwendet werden. In der zweiten Lesung sei dem Dokument allerdings beigefügt worden, dass eine solche Demonstration nur unter der Bedingung möglich sei, dass es sich nicht um Propaganda handele oder keine Entschuldigung für die Verbrechen des nationalsozialistischen Deutschlands enthalte, ergänzten die Gesetzgeber.
Das Verbot für Verwendung und Demonstration von NS-Symbolik in jeglicher Form galt bisher durch das Bundesgesetz vom 19. Mai 1995 „Über die Verewigung des Sieges des sowjetischen Volkes im Großen Vaterländischen Krieg 1941-1945“. In dem 2002 verabschiedeten Bundesgesetz zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten wurde es leicht abgeschwächt: Nur „Propaganda und öffentliche Demonstration von NS-Symbolik“ sowie deren Anfertigung wurden seitdem als Straftat anerkannt.
Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, darunter auch von NS-Symbolik, ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen, das in Paragraf 86a Strafgesetzbuch geregelt ist. Nach diesem darf das Hakenkreuz in Deutschland nicht verbreitet oder öffentlich verwendet werden. Der Artikel verbietet allerdings keine Verwendungen, die „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Forschung oder Lehre dienen“.
lk/sb
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