Geklagt hatten laut der dpa drei Jemeniten, die nach eigenen Angaben Angehörige in ihrer Heimat verloren hatten. Deutschland — stellvertretend beklagt ist das Bundesverteidigungsministerium — stehe in der Mitverantwortung, weil der Luftangriff über den US-Militärstandort im rheinland-pfälzischen Ramstein erfolgt sei.
Deutschland nehme selbst nicht an den Drohneneinsätzen teil und habe diese auch nicht gestattet, hieß es. Die bisherige Annahme der Bundesregierung, für US-Rechtsverstöße gebe es keine Hinweise, beruhe aber auf einer „unzureichenden Tatsachenermittlung“. Das sei „rechtlich nicht tragfähig“.
Es bestünden zudem „gewichtige Anhaltspunkte“ dafür, dass die USA unter Verwendung technischer Einrichtungen auf dem Luftwaffenstützpunkt Ramstein Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger durchführen, die „zumindest teilweise gegen das Völkerrecht verstoßen“. Es bleibe auch unklar, ob sich direkte Angriffe im Jemen „auf zulässige militärische Ziele beschränken“.
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Die Klage eines Somaliers gegen die Bundesrepublik nach einem US-Drohnenangriff in seiner Heimat 2012 hatte das OVG dagegen abgewiesen. Es könne keine Pflichtverletzung der Bundesrepublik festgestellt werden, hieß es damals. Der Senat sei auch nicht überzeugt, dass der Vater des Klägers tatsächlich durch eine US-Drohne getötet worden sei.
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